Informationen zur BImSchV

Kurzinformation zur 1. BImSchV
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen:

§ 3 - Brennstoffe

1. Steinkohle, Steinkohlebrikkets, Steinkohlekoks

2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlekoks

4. natubelassenes stückiges Holz - Scheitholz

5a. Presslinge in Form von Holzbriketts und Holzpellets

§ 5 Abs. 1. - Grenzwerte

Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden

Brennstoff nach § 3 Abs. 1 Nennwärmeleistung (kW) Staub (g/m³) CO (g/m³)
Nummer 1 bis 3a
Stein- und Braunkohle
4 - 500 0,09 1,0
Nummer 4 bis 5
Scheitholz
4- 500 0,10 1,0
Nummer 5a
Holzbriketts / Pellets
4 - 500 0,06 0,8

Stufe 2: Anlagen die ab dem 31. Dezember 2014 errichtet werden

Brennstoff nach § 3 Abs. 1 Nennwärmeleistung (kW) Staub (g/m³) CO (g/m³
Nummer 1 bis 5a
Stein- und Braunkohle
Scheitholz
Holzbriketts / Pellets
4 - 500 0,02 0,4

Abweichungen Stufe 2:

Bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe in Form von Scheitholz eingesetzt werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.

§ 5 Abs. 4 - Pufferspeichervolumen

Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen (Scheitholz, Holzbriketts, Pellets), die  ab dem 22. März 2010 errichtet werden soll ein Wasser-Wärmespeicher (Pufferspeicher) mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Mindestens jedoch 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung. Bei automatische beschickten Analgen (Pelletkessel) muss ein Pufferspeichervolumen von mindestens 20 Liter je Kilowatt Nennwärmleistung vorgehalten werden. Bei Feuerungsanlagen für den Einsatz der Brennstoffe 1 bis 3a (Steinkohlen, Braunkohlen) ist kein Pufferspeicher notwendig. Sollten die Grenzwerte bei kleinster einstellbarer Leistung bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingehalten werden, braucht ebenfalls kein Wärmespeicher installiert zu werden.

§ 25 - Übergangsregelungen

Bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden

 

Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung
der Grenzwerte der Stufe 1
bis einschließlich
31. Dezember 1994
1. Januar 2015
vom 1. Januar 1995
bis einschließlich
31. Dezember 2004
1. Januar 2019
vom 1. Januar 2005
bis einschließlich
21. März 2010
1 Januar 2025

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

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