1. Steinkohle, Steinkohlebrikkets, Steinkohlekoks
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlekoks
4. natubelassenes stückiges Holz - Scheitholz
5a. Presslinge in Form von Holzbriketts und Holzpellets
Brennstoff nach § 3 Abs. 1 | Nennwärmeleistung (kW) | Staub (g/m³) | CO (g/m³) |
---|---|---|---|
Nummer 1 bis 3a Stein- und Braunkohle |
4 - 500 | 0,09 | 1,0 |
Nummer 4 bis 5 Scheitholz |
4- 500 | 0,10 | 1,0 |
Nummer 5a Holzbriketts / Pellets |
4 - 500 | 0,06 | 0,8 |
Brennstoff nach § 3 Abs. 1 | Nennwärmeleistung (kW) | Staub (g/m³) | CO (g/m³ |
---|---|---|---|
Nummer 1 bis 5a Stein- und Braunkohle Scheitholz Holzbriketts / Pellets |
4 - 500 | 0,02 | 0,4 |
Abweichungen Stufe 2:
Bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe in Form von Scheitholz eingesetzt werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen (Scheitholz, Holzbriketts, Pellets), die ab dem 22. März 2010 errichtet werden soll ein Wasser-Wärmespeicher (Pufferspeicher) mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Mindestens jedoch 55 Liter pro Kilowatt Nennwärmeleistung. Bei automatische beschickten Analgen (Pelletkessel) muss ein Pufferspeichervolumen von mindestens 20 Liter je Kilowatt Nennwärmleistung vorgehalten werden. Bei Feuerungsanlagen für den Einsatz der Brennstoffe 1 bis 3a (Steinkohlen, Braunkohlen) ist kein Pufferspeicher notwendig. Sollten die Grenzwerte bei kleinster einstellbarer Leistung bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingehalten werden, braucht ebenfalls kein Wärmespeicher installiert zu werden.
Bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 |
---|---|
bis einschließlich 31. Dezember 1994 |
1. Januar 2015 |
vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 |
1. Januar 2019 |
vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 |
1 Januar 2025 |