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FAQ Änderung bezüglich der Antragsverfahren für die BAFA-Förderung nach dem Marktanreizprogramm (MAP)


Sehr geehrter Geschäftspartner,


heute möchten wir Sie über eine wichtige Änderung informieren, die uns über den Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. erreicht hat.


Mitte August hat das Bundeswirtschaftsministerium bekannt gegeben, dass es zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung bezüglich der Antragsverfahren für die BAFA-Förderung nach dem Marktanreizprogramm (MAP) geben wird.

Die nachträgliche Antragstellung für nichtgewerbliche Antragsteller in der Basisförderung wird zum Jahresende abgeschafft. Ab 2018 gilt damit generell das zweistufige Antragsverfahren für alle Anlagen, die 2018 in Betrieb gehen.

Dieses sogenannte einstufige Antragsverfahren, von dem vor allem Privatpersonen profitieren, wird ab dem 01.01.2018 durch das sogenannte zweistufige Antragsverfahren, das im Bereich Innovationsförderung schon standardmäßig angewandt wird, abgelöst. Für alle Antragsteller und alle Förderoptionen innerhalb des MAP wird damit ab dem kommenden Jahr ein einheitliches Antragsverfahren gelten.  

Hintergrund dieser Änderung ist, dass das Ministerium im Rahmen einer Förderstrategie plant, die gesamte Förderlandschaft zu verbessern und zu vereinfachen. Dies beinhaltet u.a. auch eine Vereinheitlichung der Antragsverfahren.

Was genau beinhaltet die Neuregelung?

Für alle Anlagen, die bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen werden, darf noch nach dem alten Verfahren eine Förderung beantragt werden – also im Anschluss an die Inbetriebnahme. Die Neunmonatsfrist ist weiterhin einzuhalten. Das einstufige Antragsverfahren läuft damit am 30.09.2018 vollständig aus.

Alle Anlagen, die ab dem 01.01.2018 in Betrieb genommen werden, unterliegen dem zweistufigen Antragsverfahren. Für sie muss also ausnahmslos vor der Auftragsvergabe der Förderantrag gestellt werden (analog zur Innovationsförderung).


Gilt das neue Verfahren auch für Anlagen, die schon 2017 beauftragt wurden?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Wird eine Anlage nach dem Jahreswechsel in Betrieb genommen, hätte der Antrag vor Auftragsvergabe gestellt werden müssen – auch, wenn diese vor dem Jahreswechsel stattgefunden hat.


Was passiert, wenn der Kunde seine Anlage 2017 beauftragt hat und von den geänderten Bedingungen nichts wusste?

Auch hier ist das Datum der Inbetriebnahme maßgeblich: Erfolgt diese noch im Jahr 2017, hat der Kunde wie gewohnt 9 Monate Zeit für die Antragstellung. Bei Inbetriebnahme ab 2018 entfällt die Förderung jedoch, wenn der Förderantrag nicht vor Auftragsvergabe gestellt wurde.

Projekte, bei denen vor Auftragsvergabe kein Förderantrag gestellt wurde, müssen also unbedingt bis 31.12.2017 In Betrieb genommen werden, um die Förderfähigkeit nicht zu verlieren!


Wie gehe ich vor, wenn ich eine Inbetriebnahme vor dem Jahreswechsel nicht garantieren kann?

In diesem Fall sollte der Antrag in jedem Fall vor der Auftragsvergabe gestellt werden, um auf Nummer sicher zu gehen bzw. nicht zum Jahresende unter Zeitdruck zu geraten.


Ab wann darf ein Auftrag dann erteilt werden?

Ab dem Erhalt der Eingangsbestätigung darf der Auftrag ohne Risiko für die Förderung erteilt werden. Der Zuwendungsbescheid muss nicht abgewartet werden. Bei Auftragsvergabe vor Erhalt des Zuwendungsbescheides besteht jedoch prinzipiell das Risiko einer Ablehnung (z.B. aus technischen Gründen). Dies sollte in jedem Fall vorab kommuniziert werden. Kunden, die die Entscheidung für eine Wärmepumpen-Anlage daher vom Erhalt der Förderung abhängig machen, sollten möglichst bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Auftragsvergabe warten.


Was ist mit Erdwärme-Bohrungen?

Der Zeitpunkt der Beauftragung, Durchführung oder Fertigstellung einer Erdwärme-Bohrung bleibt unerheblich – wie es bereits in der Innovationsförderung gängige Praxis ist. Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Bohrung die Qualitätsanforderungen (Zertifizierung, Versicherung) erfüllt sind und dieses nachgewiesen werden kann.


Welche Formulare muss man künftig verwenden?

Das BAFA muss die Neuregelung noch umsetzen. Ob und inwiefern dies Änderungen an den Antragsunterlagen beinhaltet, ist noch unklar. Das BAFA prüft derzeit noch die notwendigen Schritte. Sobald die Informationen verfügbar sind, informieren wir natürlich.


Gibt es weitere Änderungen?

Nein, alle anderen Regelungen bleiben unverändert. Bei technischen Anforderungen, Fördersätzen etc. bleibt alles beim Alten.


Gibt es Informationsmaterialien?

Der BWP bietet eine Reihe von Informationsangeboten rund um die Förderung. Dazu gehören v.a. unser Förderratgeber sowie der Förderrechner. Diese werden selbstverständlich schnellstmöglich angepasst. Weiterhin planen wir, die notwendigen Informationen in übersichtlicher und ansprechender Form zusammenzustellen. Sobald diese Materialien vorliegen, werden wir Sie informieren.


ACHTUNG - neues Antragsverfahren BAFA und Übergangsregelung



Ab dem 01.01.2018 muss der Förderantrag vor Umsetzung der Maßnahme gestellt werden. Der Förderantrag muss schon eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasseanlage erteilt wird. Planungsleistungen dürfen aber vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden.


Für Anlagen, die bereits 2017 beauftragt wurden, aber erst 2018 in Betrieb genommen werden, muss bei der BAFA ein spezielles Formular eingereicht werden. Wird dieses Formular nicht eingereicht, wird KEINE Förderung gewährt!


Erhöhte Zuschüsse bei Modernisierung von Heizungsanlagen ab 1. Januar 2016

Richtlinie zur Förderung der beschleunigten Modernisierung von Heizungsanlagen bei Nutzung erneuerbarer Energien.

Wer seine veraltete ineffiziente Heizung durch eine Biomasseanlage bzw. Wärmepumpe ersetzt oder durch Einbindung einer heizungsunterstützenden Solarthermieanlage seine Heizung modernisiert und sein gesamtes Heizungssystem durch Verbesserung der Energieeffizienz optimiert, kann einen

Zusatzbonus von 20% der Förderung

nach dem Marktanreizprogramm erhalten. Weiterhin kann ein einmaliger Invenstitionszuschuss von 600 Euro für die notwendigen Maßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz gewährt werden.


Die zu ersetzenden Heizungsanlage muss nachstehende Kriterien erfüllen:

  • Betrieb auf Basis fossiler Energien (z.B. Gas oder Öl)
  • keine Nutzung der Brennwerttechnik oder Brennstoffzellentechnologie
  • es liegt kein Fall der gesetzlichen Austauschpflicht nach § 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor.


Bei der Optimierung der gesamten Heizungsanlage müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

  • Bestandsaufnahme und Analyse des Ist-Zustandes (z.B. nach DIN EN 15378)
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs und
  • Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizungssystem